1. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. "Lichtbilder" i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, Elektronische Stehbilder in digitalisierter Form usw.)
2. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung
und Vergütung.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von
Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildnisses i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, dass Lichtbild zu vervielfältigen, zu digitalisieren und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abgedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anders vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Die Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarungen.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten,
Modelhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der
künstlerischtechnischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
4. Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er
haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes vereinbart, fremde und eigene Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und
Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials.
4. Der Fotograf haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor
verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich beim Fotografen geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Rüge
beim Fotografen.
5. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behandeln, er haftet für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Leistungsstörungen und Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist
vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat,
Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Fotografien aus seinem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber die verwendeten Fotografien innerhalb eines
Monats, sofern keine andere Frist vereinbart wurde, nach Eingang beim Auftraggeber zurückzusenden. Schickt der Auftraggeber diese Fotografien trotz zweimaliger Aufforderung nicht zurück, kann der
Fotograf eine Blockierungsgebühr von 5,- EUR pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Fotografien kann der Fotograf, sofern er nicht Verlust und Beschädigung zu vertreten
hat, Schadensersatz verlangen.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
7. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
8. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
Haftungsausschluss
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